(1) Soweit eine Entschädigung nach diesem Gesetz zur Abgeltung von Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des
Altsparergesetzes sind, ist §
249a des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden entstanden, für die nach §
249a des
Lastenausgleichsgesetzes ein Sparerzuschlag gewährt wird, so ist §
249a des
Lastenausgleichsgesetzes vorbehaltlich des §
36a Nr. 3 auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden; von dem danach sich ergebenden Sparerzuschlag ist der Sparerzuschlag für Schäden an Sparanlagen nach dem
Lastenausgleichsgesetz abzuziehen.
(3) Der Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des §
12 Abs. 10 Nr. 1 gilt als Schaden an einer Sparanlage.
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411