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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 39 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 39 Auszahlungsbetrag



(1) Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen

1.
Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,

2.
Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen,

3.
Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.

Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

(2) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zuschlag von 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zuschlag ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.

(3) Soweit der Endgrundbetrag auf Reparations-, Restitutions- oder Zerstörungsschäden beruht, die tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten sind, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Absatzes 4 vom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als eingetreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetretene Schäden mit tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Schäden zusammen, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Absatzes 4 zu gewähren

1.
vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die tatsächlich vorher eingetretenen Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,

2.
vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljahrs ab für den Rest des zuerkannten Endgrundbetrags.

(4) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 5 aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 der Zuschlag für einen Teil des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des Mehrgrundbetrags.

(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:

(Tabelle)



 

Zitierungen von § 39 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 RepG Schadensausgleich
... in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Gebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der Entschädigung führt, oder 3.  ...
§ 31 RepG Allgemeines
... §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...
§ 40 RepG Behandlung von Vorausleistungen
... nach diesem Gesetz anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag (§ 39 Abs. 4) Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle des § 39 ... 39 Abs. 4) Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle des § 39 Abs. 3 gilt dies entsprechend. (6) Soweit das Überbrückungsdarlehen nicht ...
§ 41 RepG Erfüllung
... 1 Sätze 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes gelten. (3) Der Zuschlag (§ 39 Abs. 2 bis 4) kann im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel vor Zahlung des ... der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel vor Zahlung des Endgrundbetrags (§ 39 Abs. 1) jährlich ausgezahlt werden. Durchführung und Zeitpunkt der Auszahlung werden ...