- 1.
- zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden,
- 2.
- auf Grund eines Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11) beruht.
In den Fällen der Nummer 2 ist auch §
239 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz auf Entschädigung nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden kann, ist sie in entsprechender Anwendung der §§
278a,
283 und
283a des
Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen.
(2) Die Kriegsschadenrente wird abweichend von §
287 des
Lastenausgleichsgesetzes bei Antragstellung bis 31. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Kriegsschadenrente eingetreten sind. Die Frist für die Antragstellung wegen Erwerbsunfähigkeit läuft abweichend von §
265 des
Lastenausgleichsgesetzes nicht vor dem 31. Dezember 1969 ab.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Voraussetzungen und den Personenkreis bestimmt werden, wenn sich aus der Art der Schäden oder der Schadensberechnung nach diesem Gesetz Abweichungen von den entsprechenden Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes ergeben.
(4) Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem
Lastenausgleichsgesetz und dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden Fassung findet §
261 Abs. 4 des
Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.
(5) Unterhaltsbeihilfe, die am 1. Januar 1969 nach dem Vierten Teil des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gewährt wird, wird unter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab als Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz weitergewährt.
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856