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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Fünfter Abschnitt - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Fünfter Abschnitt Sonstige Leistungen

§ 43 Allgemeines



Leistungen nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in den Fällen seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nicht in den in § 6 Abs. 4 bezeichneten Fällen gewährt.


§ 44 Kriegsschadenrente



(1) In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt

1.
zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden,

2.
auf Grund eines Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11) beruht.

In den Fällen der Nummer 2 ist auch § 239 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz auf Entschädigung nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden kann, ist sie in entsprechender Anwendung der §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen.

(2) Die Kriegsschadenrente wird abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Antragstellung bis 31. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Kriegsschadenrente eingetreten sind. Die Frist für die Antragstellung wegen Erwerbsunfähigkeit läuft abweichend von § 265 des Lastenausgleichsgesetzes nicht vor dem 31. Dezember 1969 ab.

(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Voraussetzungen und den Personenkreis bestimmt werden, wenn sich aus der Art der Schäden oder der Schadensberechnung nach diesem Gesetz Abweichungen von den entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ergeben.

(4) Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden Fassung findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.

(5) Unterhaltsbeihilfe, die am 1. Januar 1969 nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gewährt wird, wird unter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab als Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz weitergewährt.


§ 45 Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen



(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können natürlichen Personen wegen Schäden im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel und in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 2 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes Darlehen zum Existenzaufbau sowie Hausratbeihilfen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Zweiten Abschnitt und für die Schadensberechnung nach dem Dritten Abschnitt sinngemäß erfüllt sind. Darlehen zum Existenzaufbau können auch auf Grund eines Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage gewährt werden, wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11) beruht.

(2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbeihilfen können nur gewährt werden

1.
an den unmittelbar Geschädigten (§ 8) oder, falls dieser verstorben ist, an dessen Ehegatten, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des unmittelbar Geschädigten nicht dauernd getrennt gelebt haben,

und

2.
nach dem Tod des unmittelbar Geschädigten und seines Ehegatten an die Kinder des unmittelbar Geschädigten.

(3) Für Schäden im Sowjetsektor von Berlin können Darlehen zum Existenzaufbau, ferner Unterhaltsbeihilfen und Hausratbeihilfen gewährt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Personen zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Schäden dort genommen haben.

(4) Für die Anrechnung von Darlehen zum Existenzaufbau gilt § 40 Abs. 2 Satz 1.

(5) Für die Gewährung und Anrechnung von Unterhaltsbeihilfen gelten § 40 Abs. 3 und § 44.

(6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember 1976 gewährt werden; die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird.


§ 46 Familiengesellschaften



(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können bei Schäden im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen einer in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft im Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel an die durch die Schäden betroffenen Gesellschafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind oder nach § 12 Abs. 4 oder 5 als im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten und als Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 bestimmt sich der Schaden nach dem Verhältnis des Anteils des Gesellschafters am Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.