(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können bei Schäden im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen einer in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft im Sinne des § 24 Nr. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes nach Maßgabe des §
45 Aufbaudarlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel an die durch die Schäden betroffenen Gesellschafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne des §
45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind oder nach §
12 Abs. 4 oder 5 als im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten und als Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 bestimmt sich der Schaden nach dem Verhältnis des Anteils des Gesellschafters am Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.