Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 46 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|

§ 46 Familiengesellschaften


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können bei Schäden im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen einer in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft im Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel an die durch die Schäden betroffenen Gesellschafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind oder nach § 12 Abs. 4 oder 5 als im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten und als Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 bestimmt sich der Schaden nach dem Verhältnis des Anteils des Gesellschafters am Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 46 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 RepG Allgemeines
... nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in den Fällen seines ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed