Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts des
Feststellungsgesetzes, des Dreizehnten und Vierzehnten Abschnitts des Dritten Teils des
Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§
315,
317,
350,
350a,
350b,
350c,
350d,
351 und
360 des
Lastenausgleichsgesetzes und §
5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§
350a,
350b,
350c und
360 des
Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des §
40 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz und nach dem
Lastenausgleichsgesetz können mit Leistungen nach beiden Gesetzen verrechnet werden.