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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 60 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 60 Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und ausländischen Maßnahmen



(1) Nicht entschädigungsfähig sind, soweit eine Entschädigung nicht bereits nach anderen Vorschriften entfällt,

1.
Schäden, die nach Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Herausgabe von Liquidationserlösen bestehengeblieben sind, wenn im Zusammenhang damit auf Grund einer allgemeinen Regelung Befreiung von der Vermögensabgabe gewährt worden ist oder gewährt wird oder die Vermögensabgabe als abgegolten gilt; Absatz 3 bleibt unberührt;

2.
Schäden, die in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstanden sind,

a)
sofern der unmittelbar Geschädigte, oder falls dieser vor dem 27. November 1961 verstorben ist, derjenige, der an diesem Tag sein Erbe oder weiterer Erbe war, am 27. November 1961 oder im Zeitpunkt einer Verlegung des ständigen Aufenthalts in die Republik Österreich vor dem 31. Dezember 1952 österreichischer Staatsangehöriger war, ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,

oder

b)
sofern der unmittelbar Geschädigte oder falls dieser vor dem 27. November 1961 verstorben war, derjenige, der vor diesem Zeitpunkt sein Erbe geworden war, vor dem 27. November 1961 als österreichischer Staatsangehöriger einen ständigen Aufenthalt von mindestens einem Jahr in der Republik Österreich hatte, ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, es sei denn, daß er nur deshalb nicht zu dem Personenkreis des § 13 Abs. 3 gehört, weil er am 1. Januar 1967 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat,

oder

c)
sofern es sich um Schäden von Vertriebenen und Umsiedlern handelt und der Geschädigte oder sein Erbe die Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen des Abschnitts A der Anlage 1 des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1044) erfüllt;

3.
Kriegs- und Besatzungsschäden in Österreich, die durch die in Artikel 8 Abs. 2 des Finanz- und Ausgleichsvertrags bezeichneten Gesetze geregelt sind.

(2) Für entschädigungsfähige Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs, die von Personen geltend gemacht werden können, welche die Voraussetzungen des § 38 sowie die Aufenthaltsvoraussetzungen der Anlage 1 zum Teil I des Finanz- und Ausgleichsvertrags in Österreich erfüllen, richtet sich die Entschädigung hinsichtlich Voraussetzung, Höhe und Umfang nach den in Artikel 2 und Artikel 8 Abs. 2 dieses Vertrags bezeichneten Entschädigungsregelungen, deren Bezeichnung, Datum und Fundstelle vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. Leistungen, die auf Grund von Gesetzen der Republik Österreich oder mit der Republik Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden, sind anzurechnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Schäden sind entschädigungsfähig, wenn der Antrag gestellt wird, auf den nach Anwendung des § 35 verbleibenden Grundbetrag den rechtskräftig festgestellten Zeitwert des nicht erhobenen Teils des Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 anzurechnen; die nach § 249 Abs. 5 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist sinngemäß anzuwenden. Als nichterhobener Teil des Vierteljahrsbetrags ist der Betrag festzustellen, der nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 bis 6 des Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 413) auf die zurückgegebenen Wirtschaftsgüter oder den herausgegebenen Liquidationserlös entfallen würde, wenn diese Vermögenswerte zur Vermögensabgabe heranzuziehen wären. Der Zeitwert ist von dem zuständigen Finanzamt nach den Vorschriften der Elften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) durch Bescheid auf den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab der sich nach Satz 2 ergebende Betrag nach § 14 Abs. 3 des Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes zu entrichten wäre; der Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichsabgabenordnung. Der Anrechnungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag ermäßigen würde, wenn die Schäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.