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§ 35 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht



(1) 1Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. 2Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

(3) 1Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. 2Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.



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Frühere Fassungen von § 35 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
aktuell vorher 01.09.2010Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 25.12.2020)
... ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach ... Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 46. FuttMVÄndV
... durch die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... „Anlage 5" ersetzt. 41. § 35e wird § 33. 42. § 35 wird § 34. 43. § 35a wird § 35; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 die ... 35e wird § 33. 42. § 35 wird § 34. 43. § 35a wird § 35 ; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe ... Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann." 10. Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Sendungen von Futtermitteln nach ...
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... „Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen" wird gestrichen. 29. In § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, das nicht Vertragsstaat ...