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Änderung § 5 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen


(Text neue Fassung)

§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen


(Textabschnitt unverändert)

Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach

vorherige Änderung

1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und

2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009



1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 und

2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018

vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.



(heute geltende Fassung) 

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