§ 37b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung)§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 51 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden. |