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§ 38 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung

§ 38 Straftaten



Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2.
entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.



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