Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten (TrDGerV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2001 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.05.2006 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 52-2-10 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Eingangsformel
§ 1 Errichtung von Truppendienstgerichten
§ 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern
§ 4 Überleitungsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

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§ 1 Errichtung von Truppendienstgerichten



Es werden errichtet:

1.
das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,

2.
das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

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§ 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte



(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für

1.
die 1. Panzerdivision,

2.
die 7. Panzerdivision,

3.
die 14. Panzergrenadierdivision,

4.
die 3. Luftwaffendivision,

5.
die 4. Luftwaffendivision,

6.
die Marine,

sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehrbereich I, im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 42, 46 und 47 und im Wehrbereich III mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 71, 75 und 76 sowie in den Niederlanden und in Polen haben und für die nach Absatz 2 und § 4 Abs. 2 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.

(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für

1.
die 10. Panzerdivision,

2.
die 13. Panzergrenadierdivision,

3.
die 1. Luftwaffendivision,

4.
die 2. Luftwaffendivision

sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehrbereich III mit Ausnahme des räumlichen Bereichs des Standortkommandos Berlin, der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im Wehrbereich IV und im Ausland haben, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.

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§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern



Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern gebildet:

1.
bei dem Truppendienstgericht Nord

a)
die 3. und 4. Kammer in Hannover,

b)
die 5. und 6. Kammer in Potsdam,

c)
die 7. und 8. Kammer in Oldenburg,

d)
die 9. und 10. Kammer in Hamburg,

e)
die 11. Kammer in Koblenz,

f)
die 12. Kammer in Kassel;

2.
bei dem Truppendienstgericht Süd

a)
die 1. Kammer in Kassel,

b)
die 2. und 3. Kammer in Koblenz,

c)
die 4. Kammer in Erfurt,

d)
die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,

e)
die 7. und 8. Kammer in Regensburg.

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§ 4 Überleitungsvorschrift


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des Standortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkommandos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.

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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2690), geändert durch die Verordnung vom 1. April 1999 (BGBl. I S. 703), außer Kraft.



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