Auf Grund des §
63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der
Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für
- 1.
- die 1. Panzerdivision,
- 2.
- die 7. Panzerdivision,
- 3.
- die 14. Panzergrenadierdivision,
- 4.
- die 3. Luftwaffendivision,
- 5.
- die 4. Luftwaffendivision,
- 6.
- die Marine,
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehrbereich I, im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 42, 46 und 47 und im Wehrbereich III mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 71, 75 und 76 sowie in den Niederlanden und in Polen haben und für die nach Absatz 2 und §
4 Abs. 2 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für
- 1.
- die 10. Panzerdivision,
- 2.
- die 13. Panzergrenadierdivision,
- 3.
- die 1. Luftwaffendivision,
- 4.
- die 2. Luftwaffendivision
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehrbereich III mit Ausnahme des räumlichen Bereichs des Standortkommandos Berlin, der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im Wehrbereich IV und im Ausland haben, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.
Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern gebildet:
- 1.
- bei dem Truppendienstgericht Nord
- a)
- die 3. und 4. Kammer in Hannover,
- b)
- die 5. und 6. Kammer in Potsdam,
- c)
- die 7. und 8. Kammer in Oldenburg,
- d)
- die 9. und 10. Kammer in Hamburg,
- e)
- die 11. Kammer in Koblenz,
- f)
- die 12. Kammer in Kassel;
- 2.
- bei dem Truppendienstgericht Süd
- a)
- die 1. Kammer in Kassel,
- b)
- die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
- c)
- die 4. Kammer in Erfurt,
- d)
- die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
- e)
- die 7. und 8. Kammer in Regensburg.
(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des Standortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkommandos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.