Synopse aller Änderungen des MinÖlDatG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 4 des BioKraftQuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MinÖlDatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichten


(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge

1. die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,

2. die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,

3. die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,

4. der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,

5. der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,

6. der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,

7. die Herstellung von Erdölerzeugnissen und

8. die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen

a) im Geltungsbereich des Gesetzes und

b) außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.

Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.

(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(3) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.

§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung


(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.

vorherige Änderung

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.



(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.




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