§ 16b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 16b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 16b (neu) | (Text neue Fassung)§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens |
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde. |