§ 81a Verfahren und Entscheidung
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten §
275a der
Strafprozessordnung und die §§
74f und
120a des
Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
Frühere Fassungen von § 81a JGG
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interne Verweise§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019) ... 79 bis 81) und 15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung ( § 81a ). (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021) ... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a ) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, ... 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sindB. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 3 SiVerwNOG Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2 ... „Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung § 81a Verfahren und Entscheidung (1) Für das Verfahren und die Entscheidung über ... „15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a )." 4. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a ) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, ... 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich ...
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