(1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des §
83.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 52 BRBG 2010 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... 112a Nummer 2 wird aufgehoben. 3. § 112b wird aufgehoben. 4. § 112c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ... Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt," gestrichen und die Angabe „§ 112c Abs. 2" durch die Angabe „§ 112c Absatz 1" ersetzt. 6. In § ... gestrichen und die Angabe „§ 112c Abs. 2" durch die Angabe „§ 112c Absatz 1" ersetzt. 6. In § 112e wird die Angabe „§§ 112a, ...