Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§
33 bis 34 Abs. 1 und §§
35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§
39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach §
25 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.
(3)
1Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt §
24 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
2Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§
106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig.
3Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§
33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
(1)
1Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (
§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die
§§ 43,
46a,
47a,
50 Absatz 3 und 4, die
§§ 51a,
68 Nummer 1, 4 und 5, die
§§ 68a,
68b,
70 Absatz 2 und 3, die
§§ 70a,
70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die
§§ 70c,
72a bis 73 und
81a entsprechend anzuwenden.
2Die Bestimmungen des
§ 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.
3Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet.
4Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.
5Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2)
1Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (
§ 105), so gelten auch die
§§ 45,
47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3,
§§ 52,
52a,
54 Abs. 1,
§§ 55 bis 66,
74 und
79 Abs. 1 entsprechend.
2§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach
§ 105 Abs. 2 unterblieben ist.
3§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist.
4§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach
§ 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.