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Synopse aller Änderungen des JGG am 07.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2012 durch Artikel 1 des JGGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2012 geltenden Fassung
JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
    § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Zweiter Teil Jugendliche
    Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 3 Verantwortlichkeit
          § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
          § 5 Die Folgen der Jugendstraftat
          § 6 Nebenfolgen
          § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung *)
          § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
       Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln
          § 9 Arten
          § 10 Weisungen
          § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
          § 12 Hilfe zur Erziehung
       Dritter Abschnitt Zuchtmittel
          § 13 Arten und Anwendung
          § 14 Verwarnung
          § 15 Auflagen
          § 16 Jugendarrest
       Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe
          § 17 Form und Voraussetzungen
          § 18 Dauer der Jugendstrafe
          § 19 (aufgehoben)
       Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
          § 20 (aufgehoben)
          § 21 Strafaussetzung
          § 22 Bewährungszeit
          § 23 Weisungen und Auflagen
          § 24 Bewährungshilfe
          § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
          § 26 Widerruf der Strafaussetzung
          § 26a Erlaß der Jugendstrafe
       Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
          § 27 Voraussetzungen
          § 28 Bewährungszeit
          § 29 Bewährungshilfe
          § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
       Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten
          § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
          § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
    Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
       Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung
          § 33 Jugendgerichte
          § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
          § 33b Besetzung der Jugendkammer
          § 34 Aufgaben des Jugendrichters
          § 35 Jugendschöffen
          § 36 Jugendstaatsanwalt
          § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
          § 38 Jugendgerichtshilfe
       Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
          § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
          § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
          § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
          § 42 Örtliche Zuständigkeit
       Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
          Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
             § 43 Umfang der Ermittlungen
             § 44 Vernehmung des Beschuldigten
             § 45 Absehen von der Verfolgung
             § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
          Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
             § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
             § 47a Vorrang der Jugendgerichte
             § 48 Nichtöffentlichkeit
             § 49 (aufgehoben)
             § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
             § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
             § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
             § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
             § 53 Überweisung an das Familiengericht
             § 54 Urteilsgründe
          Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren
             § 55 Anfechtung von Entscheidungen
             § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
          Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
             § 57 Entscheidung über die Aussetzung
             § 58 Weitere Entscheidungen
             § 59 Anfechtung
             § 60 Bewährungsplan
(Text alte Fassung) nächste Änderung

             § 61 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

             § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
             § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
             § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

          Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
             § 62 Entscheidungen
             § 63 Anfechtung
             § 64 Bewährungsplan
          Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen
             § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
             § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
          Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
             § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
             § 68 Notwendige Verteidigung
             § 69 Beistand
             § 70 Mitteilungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


             § 70a Belehrungen
             § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
             § 72 Untersuchungshaft
             § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
             § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
             § 73 Unterbringung zur Beobachtung
             § 74 Kosten und Auslagen
          Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren
             § 75 (aufgehoben)
             § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
             § 77 Ablehnung des Antrags
             § 78 Verfahren und Entscheidung
          Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
             § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
             § 80 Privatklage und Nebenklage
             § 81 Entschädigung des Verletzten
          Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
             § 81a Verfahren und Entscheidung
    Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
       Erster Abschnitt Vollstreckung
          Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
             § 82 Vollstreckungsleiter
             § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
             § 84 Örtliche Zuständigkeit
             § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung
          Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest
             § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
             § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
          Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe
             § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
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             § 89 (aufgehoben)


             § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
             § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
             § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
          Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft
             § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft
       Zweiter Abschnitt Vollzug
          § 90 Jugendarrest
          § 91 (aufgehoben)
          § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
          § 93 (aufgehoben)
          § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels
       §§ 94 bis 96 (aufgehoben)
       § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
       § 98 Verfahren
       § 99 Entscheidung
       § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
       § 101 Widerruf
    Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 102 Zuständigkeit
       § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 104 Verfahren gegen Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
    Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts
       § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
       § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung *)
    Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren
       § 107 Gerichtsverfassung
       § 108 Zuständigkeit
       § 109 Verfahren
    Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
       § 110 Vollstreckung und Vollzug
       § 111 Beseitigung des Strafmakels
    Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 112 Entsprechende Anwendung
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
    § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
    § 112b (aufgehoben)
    § 112c Vollstreckung
    § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
    § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
    § 113 Bewährungshelfer
    § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
    § 115 (aufgehoben)
    § 116 Zeitlicher Geltungsbereich
    § 117 (aufgehoben)
    § 118 (aufgehoben)
    § 119 (aufgehoben)
    § 120 (aufgehoben)
    § 121 Übergangsvorschrift
    § 122 (aufgehoben)
    § 123 (aufgehoben)
    § 124 (aufgehoben)
    § 125 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Widerruf der Strafaussetzung


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(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche



(1) 1 Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

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Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.

(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht



2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. 3 Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht

1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder

3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

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(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.



(3) 1 Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 2 Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.

§ 57 Entscheidung über die Aussetzung


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(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Für den nachträglichen Beschluß ist der Richter zuständig, der in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; der Staatsanwalt und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.



(1) 1 Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. 2 Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) 1 Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 2 Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 61 (aufgehoben)




§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung


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(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn

1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und

2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.

(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn

1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,

2. die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und

3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.

(3) 1 Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. 2 Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. 3 Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 61a (neu)




§ 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung


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(1) 1 Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 2 Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. 3 Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.

(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 61b (neu)




§ 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung


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(1) 1 Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. 2 Das Gericht soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstellen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn ausreichende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. 3 Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. 4 Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten eng zusammen. 5 Dabei dürfen sie wechselseitig auch personenbezogene Daten über den Verurteilten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße Erfüllung der Betreuungs- und Überwachungsaufgaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist. 6 Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten § 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. 7 Die Vorschriften des § 60 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten § 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträglichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewährungszeit angerechnet.

(4) 1 Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. 2 Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen, wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß der Schuld übersteigen würden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 70a (neu)




§ 70a Belehrungen


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(1) 1 Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. 2 Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. 3 Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.

(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer diesbezüglichen nachträglichen Entscheidung auch jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte anwesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der Entscheidung vermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 89 (aufgehoben)




§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),

2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),

3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),

4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),

5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),

6. die Urteilsgründe (§ 54),

7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),

8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),

9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§§ 67, 50 Abs. 2),

10. die notwendige Verteidigung (§ 68),

11. Mitteilungen (§ 70),

12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),

13. Kosten und Auslagen (§ 74),

14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und

15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

(4) 1 Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2 § 53 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. 2 Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).



(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

1.
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;

2. Entscheidungen, die
nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);

3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).


§ 109 Verfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1 und 4 sowie die §§ 72a bis 73 und § 81a entsprechend anzuwenden. 2 Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 3 Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.



(1) 1 Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1 und 4, § 70a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie die §§ 72a bis 73 und § 81a entsprechend anzuwenden. 2 Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 3 Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) 1 Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. 2 § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. 3 § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. 4 § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.