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§ 3 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 3 Kennzeichnung



(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. 3Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse

1.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und

2.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade"

an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.

(3) 1In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

1.
die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,

2.
der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.

3Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade" „Zitrus" durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

(4) 1Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 2Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 3Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3 KonfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 7 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuellvor 13.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KonfV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 7 LMIDVEV Änderung der Konfitürenverordnung
... vom 31.12.2008, S. 16)" eingefügt. b) Satz 2 wird gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden." 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Kennzeichnung  ... nach Anlage 1 nicht verwendet werden." 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 ... werden." 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt." c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. ... 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, ...