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Änderung § 12 SÜFV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 343 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SÜFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständigkeit


Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig

(Text alte Fassung)

1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und

2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und

2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)