§ 16g Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes ... § 16e Vorzeitiges Ausscheiden § 16f Wahlanfechtung § 16g Verordnungsermächtigung". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt ... angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die ... sein muss; § 74 Absatz 8 der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend. § 16g Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Verteidigung wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5693/a185204.htm