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§ 7 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 7 Ausbildungsgang



(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen:

1.
wenigstens zwei Jahre und zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens,

2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und

3.
sechs Monate beim Patentgericht.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 2 abgeschlossen sein.

(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur Dauer von sechs Monaten verlängern.

 
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Zitierungen von § 7 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PatAnwAPO Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
... 3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht erreicht oder 4. der Bewerber schuldhaft die ihm ...