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1. - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)

Zweiter Abschnitt Die Ausbildung

1. Allgemeines

§ 6 Ziel der Ausbildung



(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf der Grundlage seiner technischen Befähigung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.

(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.


§ 7 Ausbildungsgang



(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen:

1.
wenigstens zwei Jahre und zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens,

2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und

3.
sechs Monate beim Patentgericht.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 2 abgeschlossen sein.

(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur Dauer von sechs Monaten verlängern.


§ 8 Beurteilungen



(1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Ausbilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vorläufige Beurteilung zu erteilen.

(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Leistungen, den Stand der Ausbildung und die Führung des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu bewerten. Ein Ausbilder, bei dem der Bewerber nicht länger als zwei Monate tätig gewesen ist, sowie der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft können sich in ihrer Beurteilung auf die Angabe der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sowie auf eine Äußerung zur Führung des Bewerbers und zu seinen besonderen Leistungen beschränken.

(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zuzuleiten. Der Ausbilder hat dem Bewerber die Beurteilung zu eröffnen.

(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der Beurteilungen zu verlangen.


§ 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit



(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.

(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.

(3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewährt werden.