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§ 8 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 8 Beurteilungen



(1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Ausbilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vorläufige Beurteilung zu erteilen.

(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Leistungen, den Stand der Ausbildung und die Führung des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu bewerten. Ein Ausbilder, bei dem der Bewerber nicht länger als zwei Monate tätig gewesen ist, sowie der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft können sich in ihrer Beurteilung auf die Angabe der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sowie auf eine Äußerung zur Führung des Bewerbers und zu seinen besonderen Leistungen beschränken.

(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zuzuleiten. Der Ausbilder hat dem Bewerber die Beurteilung zu eröffnen.

(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der Beurteilungen zu verlangen.



 

Zitierungen von § 8 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PatAnwAPO Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
... ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des § 8  ...
§ 22 PatAnwAPO Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
...  (3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen Beurteilungen bildet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine ...
§ 24 PatAnwAPO Arbeitsgemeinschaften
... Arbeitsgemeinschaften geben über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurteilung nach § 8  ...