(1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn
- 1.
- Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten;
- 2.
- der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist;
- 3.
- der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist;
- 4.
- der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erfolglos geblieben ist.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Patentassessor zuzustellen.