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§ 19 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 19 Arbeitsgemeinschaften



(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewerbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines Ausbilders.

(2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungsortes von der Patentanwaltskammer gebildeten Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebildet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die im Bezirk des Gerichts von der Patentanwaltskammer gebildet worden ist, teilzunehmen.

(3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist, und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemeinschaft dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit. Dieser beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ein. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien, wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeitsgemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patentassessors nicht regelmäßig wiederkehren.