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§ 19b - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität



(1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens ersetzt.

(2) Der besondere Studiengang (Absatz 1 Satz 1) umfaßt mindestens folgende Rechtsgebiete:

Grundlagen des bürgerlichen Rechts,

Recht der Arbeitsverhältnisse,

Handelsrecht,

Gesellschaftsrecht,

Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht,

gerichtliches Verfahrensrecht,

allgemeines Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht,

europäischen Gemeinschaftsrecht.

Die Studieninhalte haben sich an den Anforderungen der Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors auszurichten.

(3) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten sollen Fragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben; die Bearbeitungsdauer muß jeweils mindestens zwei Stunden betragen.



 

Zitierungen von § 19b PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PatAnwAPO Pflichten des Ausbilders
... Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (§ 19b ) neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch, ist ihm auch hierfür ...
§ 16 PatAnwAPO Inhalt der Ausbildung (vom 01.01.2014)
... und 5. ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b ) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der ...