(1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht einer besonderen Zulassung.
(2) Der Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beim Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich erreichen wird;
- 2.
- eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patentklassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt hat.
(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten wird.