(1) Während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten des Patentamts ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in §
99 Abs. 1 Satz 2 und §
100 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(3) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit
- 1.
- die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird;
- 2.
- der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;
- 3.
- das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigt wird.
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G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842