(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentamt auf.
(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen soll auf die naturwissenschaftliche oder technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genommen werden.
(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach §
8. Aus diesen Beurteilungen bildet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine zusammenfassende Beurteilung.