(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. Er kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht erreichen wird.
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Ausbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Ausbildung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für beendet zu erklären.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß §
10 der
Patentanwaltsordnung erfüllt, so läßt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten (§
34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die über den Bewerber geführten Unterlagen.
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mitzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bekanntzugeben.
(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen.