(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2) = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (3) = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend (4) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (5) = eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen zwar nicht erreicht, im ganzen aber brauchbar ist,
mangelhaft (6) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (7) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Die Prüfungsleistungen sind gesondert von den einzelnen Prüfern mit einer Note nach Absatz 1 zu beurteilen. Die mündliche Prüfung ist von jedem Prüfer zu beurteilen. Die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer wissenschaftlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts und einem Patentanwalt oder Patentassessor bewertet, die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer praktischen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Patentanwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor bewertet.