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§ 35 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 35 Bewertung der Aufsichtsarbeiten



(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 3 unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist für das weitere Verfahren bindend.

(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen ein arithmetischer Mittelwert gebildet.

(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der arithmetische Mittelwert für jede der beiden Aufsichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die Summe der arithmetischen Mittelwerte beider Aufsichtsarbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies dem Prüfling mit.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses vorher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Der arithmetische Mittelwert jeder schriftlichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.



 

Zitierungen von § 35 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 PatAnwAPO Die Prüfung im allgemeinen (vom 01.01.2007)
... ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der ...