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§ 37 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 37 Schlußberatung



(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen fest und entscheidet über das Gesamtergebnis.

(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

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Zitierungen von § 37 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 PatAnwAPO Die Prüfung im allgemeinen (vom 01.01.2007)
... Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37 ) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ...
§ 44f PatAnwAPO Bewertung der Prüfungsleistungen
... mit Stimmenmehrheit die mündliche Prüfung. (4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten ...