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§ 38 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 38 Gesamtergebnis



(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in der Weise ermittelt, daß die Note für jede Aufsichtsarbeit mit sechs und die Note für die mündliche Prüfung mit acht vervielfältigt wird und die Summe durch zwanzig geteilt wird. Sind einzelne Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen zunächst ein arithmetischer Mittelwert gebildet und der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.

(2) Das Gesamtergebnis sowie die Mittelwerte für einzelne Prüfungsleistungen werden bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.

(3) Der Prüfungsausschuß kann das Gesamtergebnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling in einer Prüfungsleistung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen.

(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gut (1) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses bis 1,49,

gut (2) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 1,50 bis 2,49,

vollbefriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 2,50 bis 3,49,

befriedigend (4) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 3,50 bis 4,49,

ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 4,50 bis 5,49.

(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklären, wenn der Zahlenwert des Gesamtergebnisses höher als 5,49 ist.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling im Anschluß an die Schlußberatung bekanntzugeben.

(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so ist in der Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung bestanden worden ist. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

 
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Zitierungen von § 38 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 PatAnwAPO Wiederholung der Prüfung (vom 01.01.2007)
... nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkündung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzugeben. (4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal nicht ...
§ 44f PatAnwAPO Bewertung der Prüfungsleistungen
... mit Stimmenmehrheit die mündliche Prüfung. (4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten ...