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§ 43a - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43a Unterhaltsbeihilfe


§ 43a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.

(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht ferner nicht

1.
für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;

2.
für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c ungenehmigte oder vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;

3.
in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 43a PatAnwAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

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Zitierungen von § 43a PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 2 PABRMoG Folgeänderungen
... Abs. 4" durch die Angabe „§ 158 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 43a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 171 und 172" durch die Angabe ...


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