(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach §
158 der
Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach §
9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht ferner nicht
- 1.
- für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;
- 2.
- für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c ungenehmigte oder vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;
- 3.
- in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.
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G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827