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§ 43f - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43f Vermögensanrechnung



(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet.

(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

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