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§ 43g - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43g Änderung maßgeblicher Umstände



(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhaltsbeihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Bewerber und sein Ehegatte oder Lebenspartner sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.