(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhaltsbeihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, angepaßt. §
53 Satz 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Bewerber und sein Ehegatte oder Lebenspartner sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben; §
60 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.