(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand. §
34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des §
34 Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem auf die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Prüfungsgespräch. §
36 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.