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§ 44f - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 44f Bewertung der Prüfungsleistungen


§ 44f wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.

(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antragsteller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.

(3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die mündliche Prüfung.

(4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 44f PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44f PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44g PatAnwAPO Wiederholung der Eignungsprüfung
... zur Patentanwaltschaft als nicht bestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach § 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu ...