Änderung § 43c PatAnwAPO vom 01.01.2007

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§ 43c PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 43c PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 22.06.2006 BGBl. I 1407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe


(Text alte Fassung)

Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Grundbetrages und des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 



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