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§ 18 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 18 Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen



(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen von im Ausland ansässigen Personen erworben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.

(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen an im Ausland ansässige Personen veräußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.

 
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