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§ 19 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde Fahrzeuge



(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schifffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern als "Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.

(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen bewirtschaftet werden; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde Fahrzeuge.

(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.



 

Zitierungen von § 19 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHStatDV Verkehrsarten
... ist eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19 , 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung ...
§ 2 AHStatDV Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs
...  5. die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19 ) a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe, b) auf deutsche Seeschiffe ...
§ 8 AHStatDV Wert der Ware
... Einlieferungspostanstalt, 4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19 ) frei an Bord des Fahrzeugs umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausgehenden ...
§ 29 AHStatDV Andere Papiere als Anmeldescheine
... sind und ausgenommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9, b) bei der Durchfuhr von ...