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§ 20 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 20 Ausländische Streitkräfte



(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der aktiven Veredelung geliefert werden.

(2) Werden ausländische Waren, die von den ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst eingeführt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden.



 

Zitierungen von § 20 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHStatDV Verkehrsarten
... ist eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung ...
§ 21 AHStatDV Offshore-Lieferungen
... den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen gilt § 20  ...
Anlage AHStatDV (zu § 31) Befreiungsliste
... die a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des ... Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch ein- ... Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind ...