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§ 24 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 24 Anmeldestellen



(1) Anmeldestelle ist

1.
bei der Einfuhr

a)
von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer Einfuhrart in eine andere übergehen, die abfertigende Zollstelle, bei Waren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, die für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zuständige Zollstelle;

b)
von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,

aa)
die Zollstelle der Freizone,

bb)
in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven, soweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhrrechtlich abgefertigt werden, das Statistische Landesamt Bremen;

c)
von Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder von einer ihm nachgeordneten Stelle eingeführt werden, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;

2.
bei der Ausfuhr

a)
von Waren, die im Ausfuhrverfahren gemäß Teil II Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

b)
von Waren, die gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden, die Zollstelle, die für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zuständig ist;

c)
von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben a und b, die für den Sitz des Ausstellungspflichtigen zuständige Zollstelle; werden die Waren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt, jedoch die Abgangsstelle;

3.
bei der Durchfuhr

a)
von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel stattfindet, jedoch

aa)
bei anschließender Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle,

bb)
bei Beförderungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Abgangsstelle außerhalb des Erhebungsgebietes liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Beförderung mit einem internationalen Beförderungspapier außerhalb des Erhebungsgebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle;

b)
von Waren, die nach See über die Häfen der in Buchstabe a genannten Städte ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in Buchstabe a genannten Städte, die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord des seewärts ausgehenden Schiffes umgeladen wird.

(2) Die Anmeldestellen gemäß den §§ 15 und 24 sind in den Anmeldepapieren anzugeben.

(3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 24 AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 300 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AHStatDV Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger
... Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzugeben, sofern die Ausgangszollstelle (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Anmeldestelle ist; 2. im Seeumschlag derjenige, für den ...
§ 24 AHStatDV Anmeldestellen (vom 08.09.2015)
... umgeladen wird. (2) Die Anmeldestellen gemäß den §§ 15 und 24 sind in den Anmeldepapieren anzugeben. (3) Die Vorschrift des § 30 bleibt ...
§ 27 AHStatDV Sicherung im Freizonenverkehr
... zu enthalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben. (3) Wer in einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 395 9. ZustAnpV Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
...  In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 300 10. ZustAnpV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
...  In § 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der ...