Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
|

Dritter Abschnitt Anmeldestellen

§ 24 Anmeldestellen



(1) Anmeldestelle ist

1.
bei der Einfuhr

a)
von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer Einfuhrart in eine andere übergehen, die abfertigende Zollstelle, bei Waren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, die für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zuständige Zollstelle;

b)
von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,

aa)
die Zollstelle der Freizone,

bb)
in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven, soweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhrrechtlich abgefertigt werden, das Statistische Landesamt Bremen;

c)
von Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder von einer ihm nachgeordneten Stelle eingeführt werden, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;

2.
bei der Ausfuhr

a)
von Waren, die im Ausfuhrverfahren gemäß Teil II Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

b)
von Waren, die gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden, die Zollstelle, die für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zuständig ist;

c)
von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben a und b, die für den Sitz des Ausstellungspflichtigen zuständige Zollstelle; werden die Waren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt, jedoch die Abgangsstelle;

3.
bei der Durchfuhr

a)
von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel stattfindet, jedoch

aa)
bei anschließender Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle,

bb)
bei Beförderungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Abgangsstelle außerhalb des Erhebungsgebietes liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Beförderung mit einem internationalen Beförderungspapier außerhalb des Erhebungsgebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle;

b)
von Waren, die nach See über die Häfen der in Buchstabe a genannten Städte ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in Buchstabe a genannten Städte, die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord des seewärts ausgehenden Schiffes umgeladen wird.

(2) Die Anmeldestellen gemäß den §§ 15 und 24 sind in den Anmeldepapieren anzugeben.

(3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.