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Fünfter Abschnitt - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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Fünfter Abschnitt Sicherung der Anmeldung

§ 26 Sicherung im Zollverfahren



(1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzugeben,

1.
ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;

2.
bei ausländischen Waren

a)
wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,

aa)
das Versendungsland,

bb)
das Bestimmungsland, falls die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind und

cc)
die Eingangszollstelle,

b)
wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet werden, das Ursprungsland,

c)
wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, das Ursprungsland und die zuletzt angemeldete Einfuhrart,

d)
wenn sie nach einer aktiven Veredelung ohne Vorlage einer Ausfuhranmeldung an andere Zollstellen überwiesen werden,

aa)
das Ursprungsland der unveredelten Waren,

bb)
die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die Bezeichnung der unveredelten Waren mit Menge und Statistischem Wert.

(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person veräußert oder werden solche Waren auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Überwachungszollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.

(3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Freizone verbracht, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1

1.
vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen Bestimmung sie in eine Freizone verbracht werden sollen, oder die Anschrift des Empfängers der Waren im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt ist;

2.
bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittelbaren Ausgang nach See bestimmt sind, unverzüglich demjenigen, für den die Waren im Erhebungsgebiet bestimmt sind, mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt angemeldet worden sind, sowie das Ursprungsland.

(4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverfahren befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.


§ 27 Sicherung im Freizonenverkehr



(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in eine Freizone eingegangen sind, unmittelbar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das übrige Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle der Freizone durch Vorlage der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.

(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erstmalig in ein Lager im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungsbetrieb in einer Freizone verbracht, so hat der Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in einer Übersicht aufzuführen und anzugeben

1.
das Datum der Übernahme und die Buchnummer oder andere Kennzeichen,

2.
die Anschrift des Verfügungsberechtigten,

3.
die Anzahl und die Art der Packstücke,

4.
die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt - die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,

5.
die Gesamtmenge in kg.

Die Übersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage des Monats angenommenen Waren zu enthalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben.

(3) Wer in einer Freizone Waren übernimmt, befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.


§ 28 Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen



(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher Sprache zu fordern.

(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in eine Freizone eingehen, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.

(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.