(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das Bier, für das in einem Monat die Steuer nach §
7 Abs. 1 entstanden ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. Er hat durch Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis auf den 10. Tag des folgenden Monats verlängern. In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern.
(2) Im Falle des §
7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).