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§ 9 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Fälligkeit



(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

(2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist sofort zu entrichten.



 

Zitierungen von § 9 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BierStG 1993 Steuerfreie Verwendung
... zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 gelten ...
§ 12 BierStG 1993 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
... berechtigte Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung. (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen ...